Einige steuerliche Entlastungen fallen wieder weg

Nachfolgend werden kurz einige wichtige Änderungen zum Jahreswechsel vorgestellt – ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Unternehmen sollten beachten, dass vor allem bei den Coronabedingten steuerlichen Entlastungen kurzfristig Änderungen beschlossen werden können. Sicher ist bereits: Die befristete Senkung der Mehrwertsteuersätze wird zum Jahreswechsel wegfallen (Achtung: Besonderheiten bei der Gastronomie). 

Solidaritätszuschlag

Der Solidaritätszuschlag wird ab 2021 teilweise abgeschafft. Rund 90 Prozent der Steuerpflichtigen sollen von dieser Maßnahme profitieren. Beschlossen wurde dies mit dem Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995

Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2020 (JStG 2020) auf den Weg gebracht. Mittlerweile haben auch bereits der Bundesrat und der Finanzausschuss Stellung genommen – einige Korrekturen am Entwurf sollen bei der Verabschiedung nun Berücksichtigung finden. Die Verabschiedung soll noch Mitte Dezember erfolgen. Die Jahressteuergesetze umfassen in praktisch jedem Jahr eine Vielzahl steuerlicher Änderungen. So sind im derzeit rund 215 Seiten-starken Entwurf des JStG 2020 beispielsweise vor allem Änderungen in folgenden Gesetzen geplant: 

  • Einkommensteuergesetz
  • Körperschaftsteuergesetz
  • Gewerbesteuergesetz
  • Umsatzsteuergesetz
  • Abgabenordnung

Mehr Kosten bei Investitionsabzugsbeträgen begünstigt

Sehr interessante Neuregelungen für Unternehmen sind bei den Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG geplant, so beispielsweise:Anzeige

  • Künftig sollen 50 statt 40 Prozent der Investitionskosten begünstigt werden. 
  • Als Voraussetzung für eine Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen soll eine einheitliche Gewinngrenze in Höhe von 200.000 Euro für alle Einkunftsarten einheitlich gelten. 
  • Auch vermietete Wirtschaftsgüter sollen nach § 7g EStG begünstigt werden. Nach der bisherigen Regelung sind nur Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens begünstigt, die im Jahr der Investition und im Folgejahr ausschließlich oder fast ausschließlich, das heißt zu mindestens 90 Prozent, im Betrieb genutzt werden. Die Verwendung der Wirtschaftsgüter soll jedoch mit dieser Änderung flexibilisiert werden. Auch längerfristige Vermietungen sollen sich dann nicht mehr schädlich in Bezug auf § 7g EStG auswirken. 
  • In einem neuen Satz 2 zu § 7g Absatz 2 wird eine Regelung zur nachträglichen Beantragung von Investitionsabzugsbeträgen geplant, die ungewollte Gestaltungen vermeiden soll.

Für bilanzierende Unternehmen kam bisher die Steuerbegünstigung nach § 7g in Betracht, wenn das Betriebsvermögen 235.000 EUR nicht überschritt. Nun könnten auch einige Unternehmen aus der Begünstigung rausfallen. Auf der anderen Seite könnten Unternehmen von der Berücksichtigung höherer Investitionskosten profitieren. Die Neuregelungen sollen bereits erstmals für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen angewandt werden, die in nach dem 31. Dezember 2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.

Gesetzliche Zusätzlichkeitsvoraussetzung bei Arbeitgeberleistungen

Zu lohnsteuerlichen Fragestellungen, wie Lohnsteuerpauschalierungen, findet sich immer wieder die Tatbestandsvoraussetzung, dass eine bestimmte Arbeitgeberleistung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht werden muss. Bei der Finanzverwaltung und Rechtsprechung gab es jedoch unterschiedliche Auffassungen darüber, wann diese so genannte Zusätzlichkeitsvoraussetzung auch tatsächlich zum Ausschluss bestimmter Steuerbegünstigungen führt. Beispielsweise bei Fällen des Gehaltsverzichts kamen Rechtsprechung und Finanzverwaltung zu unterschiedlichen Einschätzungen. 

Der Gesetzgeber plant nun folgende Klarstellung in § 8 Abs. 4 EStG für das gesamte Einkommensteuergesetz: „Im Sinne dieses Gesetzes werden Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn

  1. die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
  2. der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
  3. die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
  4. bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.“

Der Finanzausschuss hat eine weitere Klarstellung ergänzt: „Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ist von einer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistung auch dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder auf Grund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage (wie Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, Gesetz) einen Anspruch auf diese hat.“ 

Diese Neuregelung soll erstmals anzuwenden sein auf Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse), die in einem nach dem 31. Dezember 2019 endenden Lohnzahlungszeitraum oder als sonstige Bezüge nach dem 31. Dezember 2019 zugewendet werden.

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 sollen zudem weitere steuerliche Entlastungen bei der Lohnsteuer umgesetzt werden, so beispielsweise

  • zur Steuerbefreiung von Arbeitgeberzuschüssen beim Kurzarbeitergeld,
  • eine Erhöhung der steuerfreien Sachbezugsfreigrenze von 44 Euro auf 50 Euro,
  • eine Verlängerung der Steuerbefreiung der an Arbeitnehmer gezahlten Corona-Beihilfen und Unterstützungen in Höhe von 1.500 Euro bis Juni 2021.

Homeoffice-Pauschale

Berufstätige, die im Homeoffice arbeiten, sollen steuerlich entlastet werden. Und zwar auch dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht gegeben sind. Eine Pauschale von fünf Euro pro Kalendertag im Homeoffice (max. 600 Euro im Kalenderjahr) soll dann zur Anwendung kommen. 

Erhöhte Gebäudeabschreibung

Klarstellende Regelungen sind durch den Entwurf des JStG 2020 für erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen nach § 7h EStG geplant.

Umsatzsteuerliche Neuregelungen

Auch bei der Umsatzsteuer sollen sich durch das JStG 2020 ab 2021 zahlreiche Änderungen ergeben, so beispielsweise:

  • Das Mehrwertsteuer-Digitalpaket soll ab 1.7.2021 umgesetzt werden. 
  • Auch für Telekommunikationsleistungen kommt ab 2021 die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG infrage.

Unternehmen müssen sich also auf zahlreiche Änderungen zum Jahreswechsel einstellen. Arbeitgeber müssen in der Lohnbuchhaltung zudem Änderungen durch das Zweite Familienentlastungsgesetz und das Behinderten-Pauschbetragsgesetz beachten. Das Gesetzgebungsverfahren zum JStG 2020 läuft noch, eine Verabschiedung ist jedoch noch im Dezember 2020 vorgesehen. 

Quelle: https://www.springerprofessional.de/steuerrecht/besteuerungsverfahren/steuerliche-neuregelungen-ab-2021/18471258